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1. Allgemeines
1.1
Die nachfolgenden Bedingungen sind für alle Verträge von Unternehmern (nachfolgend
„Auftraggeber“) mit der Fotografin Frau Sabrina Schürings (nachfolgend „Auftragnehmer“)
ausschließlich maßgeblich. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen des
Auftraggebers. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt
werden.
1.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2
Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer
zugesichert wird. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag in Textform
bestätigt oder mit der Erfüllung des Auftrags begonnen hat.


3. Vergütung und Lieferung
3.1
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers. Das vereinbarte Zeit- oder Pauschalhonorar versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer
in der jeweils geltenden Höhe. Ist kein bestimmtes Honorar vereinbart worden, richtet sich dieses
nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
3.2
Durch den Auftrag anfallende Neben- und Fremdleistungen (z.B. Reisekosten, Spesen, Studiomieten,
Modellhonorare, etc.) werden gesondert berechnet.
3.3
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, dem
Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3.4
Soweit der Auftragnehmer nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber im Einzelfall notwendige
Fremdleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnungen beauftragt, verpflichtet sich der
Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen
unverzüglich freizustellen, die sich aus diesem Auftrag ergeben.
3.5
Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Ablieferung der Leistung und
Rechnungserteilung sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen, die sich über einen
längeren Zeitraum erstrecken oder die finanzielle Vorleistungen des Auftragnehmers erfordern,
angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.6
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der
Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.
3.7
Lieferfristen bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, werden von dem Auftragnehmer grundsätzlich keine Fixgeschäfte getätigt. Lieferfristen
beginnen erst zu laufen, wenn der Auftraggeber allen zur Auftragsdurchführung erforderlichen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.


4. Abnahme der Leistungen
4.1
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerisch Gründen verweigert werden. Im Rahmen des
Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.2
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten
zu tragen. Der Auftragnehmer behält seinen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


5. Urheber- und Nutzungsrechte / Eigentumsrechte
5.1
Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den hergestellten Lichtbildwerken/Lichtbildern nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
5.2
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen
Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nur ein
einfaches Nutzungsrecht für den jeweiligen Vertragszweck eingeräumt. Eine Weiterübertragung der
Nutzungsrechte bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftragnehmers.
5.3
Die Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original
noch bei der Reproduktion verändert werden, z.B. durch Foto-Composing, Foto-Montage, etc.
5.4
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Werden die
Arbeitsergebnisse erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der
Auftraggeber verpflichtet eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. Die
Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bleibt im Falle der unbefugten
Nutzung vorbehalten.
5.5
An allen Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart
wurde, nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Insbesondere
verbleiben die Negative grundsätzlich beim Auftragnehmer. Eine etwaige Übertragung des Eigentums
steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung.


6. Namensnennungspflicht, Belegexemplare und Eigenwerbung
6.1
Der Auftragnehmer ist in unmittelbarer Nähe zu Vervielfältigungsstücken und/oder bei
Veröffentlichungen namentlich zu benennen, soweit dies nicht gänzlich branchenunüblich ist. Bei der
Gestaltung von Webseiten erfolgt die Urheberbenennung des Auftragnehmers in Form eines Links auf
der Internetseite des Auftraggebers.
6.2
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung als Schadensersatz, soweit nicht der
Auftraggeber nachweist, dass kein oder nur einen geringerer Schaden entstanden ist.
6.3
Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich anderer Vereinbarungen berechtigt, seine Leistungen für den
Auftraggeber zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien unter namentlicher Nennung des
Auftraggebers zu verwenden und namentlich auf den Auftraggeber als Referenzkunden hinzuweisen.


7. Offene Dateien
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber sog. offene Dateien zur Verfügung zu
stellen. Geschuldet ist lediglich eine Übergabe der Leistungen in einer Art und Weise, die die
vereinbarte Nutzung ermöglicht.


8. Pflichten des Auftraggebers
8.1
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen
Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
8.2
Der Auftraggeber versichert insbesondere, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer
übergebenen Unterlagen berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen sowie bei
Personenbildnissen, dass die Einwilligungen der abgebildeten Personen vorliegen. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt
den Auftragnehmer von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei.


9. Gewährleistung
9.1
Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistung der Hersteller des Fotomaterials.
9.2
Mängelrügen müssen in Textform erfolgen und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1
Woche nach Ablieferung des Arbeitsergebnisses an den Auftraggeber beim Auftragnehmer
eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und
mangelfrei geschaffen.


10. Haftung
10.1
Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden grundsätzlich nur, wenn er, seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei der
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung sind), bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie bei der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit haftet er auch dann, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder
seine Erfüllungsgehilfen diese Schäden leicht fahrlässig verursacht haben.
10.2
Die Haftung des Auftragnehmers wird in den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten auf den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden beschränkt. In
diesen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn.
10.3
Für Aufträge, die der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt,
übernimmt der Auftraggeber keine Haftung oder Gewährleistung, soweit ihn kein Auswahlverschulden
trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.


11. Künstlersozialkasse
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen und
konzeptionellen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die
Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung des
Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der
Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.


12. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmung
12.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Sitz
des Auftragnehmers.
12.2
Für die auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge und der aus Ihnen folgenden
Ansprüche – gleich welcher Art – gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
12.4
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die betroffene Bestimmung durch
eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Inhalt der
unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht.


Stand: 28.03.2017